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Die Gutachter werden vom Landrat, vom Regionalverbandsdirektor und vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken bestellt. Ehrenamtliche Gutachter nach § 4 Abs. 3 werden auf Vorschlag des Ministeriums für Finanzen und Europa bestellt.
Als Gutachter darf nicht bestellt werden, wer
nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist oder
hauptamtlich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gebietskörperschaft befasst ist, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.
Die Gutachter werden auf die Dauer von vier Jahren bestellt; die Bestellung kann unbeschränkt wiederholt werden.