Art. 1 Abs. 2 SN-17060Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher
Die Gerichtsvollzieherbewerber im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 3 werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die…
§ 14 Abs. 2 SN-1714Prüfung
Für Gerichtsvollzieherbewerber im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 3 gilt die Gerichtsvollzieherprüfung als Laufbahnprüfung im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 2…
§ 4 Abs. 2 APO GVörA NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
Die eingestellten Bewerberinnen und Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Gerichtsvollzieheranwärterin“ oder…
§ 25 Abs. 1 SN-1714Übergangsregelungen
Die Ausbildung und Prüfung der Bewerber von Ausbildungsjahrgängen, die vor dem 1. Oktober 2004 begonnen haben, richtet sich nach der Verordnung des Sächsischen…
§ 3 Abs. 3 AOJ Vollz. g. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten) - AOJ Vollz. g. D. - Vom 21. Mai 2013
In den Vorbereitungsdienst einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium der Justiz unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu…