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Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Zulassung zur Einführungszeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts anordnen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber gemäß § 2 vorübergehend in der Abteilung der Geschäftsstelle für Vollstreckungssachen verwendet, mit den Beitreibungsgeschäften der Gerichtszahlstelle vertraut gemacht oder in sonst geeigneter Weise beschäftigt wird.
Die Bewerbung um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die…
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die persönliche…
Bei Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 2 hat sich die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei der die Bewerberin oder der Bewerber…
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht zur Einführungszeit zugelassen werden, aber zuvor bereits eine Tätigkeit in der Justiz Nordrhein-Westfalen ausgeübt…
Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer nicht hinreichend vorbereitet, so verweist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sie oder ihn in…
Über die Aufnahme entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.