GVFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 GVFGWirkung der ProgrammeGesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden § 6§ 8 Die Finanzhilfen dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme aufgenommen sind. § 6§ 8