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Für den Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 des allgemein bildenden neunjährigen Gymnasiums - ausgenommen das Deutsch-Französische Gymnasium, das Abendgymnasium und das Saarland-Kolleg - gelten die Stundentafeln gemäß den Anlagen 1 bis 6 je nach Profil der Schule. Für den Unterricht in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Klassenstufe 11 des neunjährigen Gymnasiums) gelten die Vorgaben gemäß Abschnitt III der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung.
Der Fächerkanon und die Anteile der Fächer an der Gesamtwochenstundenzahl in den einzelnen Klassenstufen beziehungsweise Jahrgangsstufen des gymnasialen Bildungsgangs der Sekundarstufen I und II haben das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu einer vertieften Allgemeinbildung, einer wissenschaftspropädeutischen Bildung und einer allgemeinen Studierfähigkeit zu führen. Diesem Ziel dient bereits in der Sekundarstufe I eine Stundenverteilung, bei der dem Erwerb vertiefter Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (Kernfächer) eine hohe Bedeutung zukommt. Zum Fächerkanon gehören für alle Schülerinnen und Schüler zudem die gesellschaftswissenschaftlichen Fächer, die naturwissenschaftlichen Fächer und das Fach Informatik, die künstlerischen Fächer Musik und Bildende Kunst sowie die Fächer Religion/allgemeine Ethik und Sport. Durch die Einrichtung der Sprachenfolgen, durch eine fachspezifische Schwerpunktsetzung ab der Klassenstufe 5 und durch die Ausgestaltung des Profilbereichs ab der Klassenstufe 8 haben die Schulen Möglichkeiten zur Ausprägung eines schulspezifischen Profils.
Beträgt in den Klassenstufen 5 bis 8 in einer Klassenstufe eines öffentlichen Gymnasiums die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, ob im Rahmen des Stundenbudgets der Schule gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt wird. Beträgt ab Klassenstufe 9 in einer Klassenstufe eines öffentlichen Gymnasiums die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden.
Die in der jeweiligen Stundentafel als einstündig ausgewiesenen Fächer können innerhalb eines Schuljahres auch epochal - grundsätzlich für die Dauer eines Halbjahres im Umfang von zwei Wochenstunden - unterrichtet werden.
Die Schulkonferenz entscheidet auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, in welcher Weise die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehenen Wochenstunden auf das Schuljahr zu verteilen sind. Der Stundenausgleich erfolgt spätestens bis zum Ende des Schuljahres. Im Rahmen der erweiterten Selbstständigkeit aller Gymnasien kann die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz beschließen, den Unterricht im Rahmen des Gesamtzeitumfangs frei zu rhythmisieren. Über die in Satz 1 genannten Maßnahmen hinaus kann die Schulkonferenz nach Anregung durch die Fachkonferenz und auf Vorschlag der Gesamtkonferenz beschließen, dass Fachstunden und Lehrplaninhalte in benachbarte Klassenstufen verlagert werden. Die Anforderungen des Lehrplans beziehungsweise der Bildungsstandards müssen am Ende eines Zwei-Jahres-Zeitraums erreicht, der Stundenausgleich muss erfolgt sein. Die Anforderungen von zentralen Leistungsüberprüfungen und von Abschlussprüfungen sind zu berücksichtigen. Im Rahmen der erweiterten Selbstständigkeit aller Gymnasien kann die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz beschließen, dass aus pädagogischen Gründen vorübergehend die Stundenzahl einzelner Fächer erhöht werden kann, wobei die zusätzlichen Stunden durch vorübergehende Reduzierung in anderen Fächern gewonnen werden können; dabei darf maximal ein Viertel der Wochenstunden eines Faches pro Schuljahr als Kompensation für die Erhöhung des Stundenansatzes eines anderen Faches eingesetzt werden; Satz 6 gilt entsprechend; § 13 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes bleibt unberührt. Die grundlegenden Anforderungen des Bildungsgangs einschließlich des Fächerkanons sind einzuhalten. In Bezug auf die Zuerkennung von Abschlüssen ist zu gewährleisten, dass die für den jeweiligen Bildungsabschluss geltenden Anforderungen zu dem dafür vorgesehenen Zeitpunkt erfüllt sind. Schulen, die von den Möglichkeiten der in diesem Absatz getroffenen Regelungen Gebrauch machen, berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde.