Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Ministerium überträgt die in § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe des allgemeinen Gasthörerbeitrags zu bestimmen, und die in § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 3 des Hochschulabgabengesetzes festgelegte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Erhebung eines Zweithörerbeitrags zu bestimmen, jederzeit widerruflich auf die Hochschulen. Dies gilt nicht für die Fernuniversität in Hagen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. Soweit die Hochschule die Höhe des allgemeinen Gasthörerbeitrags und des Zweithörerbeitrags nicht bestimmt hat, beträgt sie jeweils 100 Euro pro Semester.
Die Höhe des Weiterbildungsbeitrags sowie des besonderen Gasthörerbeitrags nach § 3 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetzes ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Bei der Ermittlung der Kosten sind die Grundsätze zur Kosten- und Leistungsrechnung in den Hochschulen zugrunde zu legen. Der Weiterbildungsbeitrag sowie der besondere Gasthörerbeitrag sind von der Hochschule für jedes Weiterbildungsangebot gesondert festzusetzen; sie betragen jeweils mindestens 100 Euro pro Semester. Die Hochschulen sowie die Kunsthochschulen werden ermächtigt, die Höhe des Weiterbildungsbeitrags sowie des besonderen Gasthörerbeitrags gegenüber der nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 ermittelten Höhe niedriger festzusetzen. Zur Festsetzung der niedrigeren Höhe nach Satz 4 überträgt das Ministerium die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulabgabengesetzes aufgeführte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe des Weiterbildungsbeitrags sowie des besonderen Gasthörerbeitrags zu bestimmen, jederzeit widerruflich auf die Hochschulen oder Kunsthochschulen. In der Ordnung der Hochschule sowie der Kunsthochschule nach Satz 5 wird die Höhe des Weiterbildungsbeitrags sowie des besonderen Gasthörerbeitrags, welche sich nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 ergibt, ausgewiesen.
Die Hochschulen können durch Satzung festlegen, dass für Studienangebote, die kein grundständiges Studium oder Weiterbildung sind, von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Beiträge zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge darf die Summe der für das jeweilige Studienangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe darf 500 Euro pro Semester nicht überschreiten.
Die Hochschule kann bedürftigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf Antrag Ermäßigung oder Erlass des besonderen Gasthörerbeitrags nach § 3 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetzes bis zur Höhe von 10 Prozent der durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstandenen Gebührensumme gewähren. Dies gilt auch für die Beiträge, die für die Teilnahme an einem sonstigen Studienangebot zu entrichten sind.
Für die Teilnahme an einem weiterbildenden Studium im Sinne des § 62 Absatz 4 des Hochschulgesetzes oder § 54 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes wird ein…
des Weiterbildungsbeitrags, des allgemeinen oder des besonderen Gasthörerbeitrags sowie des Zweithörerbeitrags nach § 3 mit der Stellung des Antrags auf…
Von Gasthörerinnen und Gasthörern erheben die Hochschulen eine Gebühr von mindestens 40 und höchstens 250 Euro pro Semester.
Die Höhe der Gebühr nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und…
Die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen kann über die Studiengänge gemäß Absatz 4 Nummer 1 hinaus im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen…
Die Hochschulen können in ihren Ordnungen festlegen, dass für die Teilnahme an den schriftlichen und mündlichen Prüfungsmodulen Gebühren erhoben werden. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.