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Der für das Studium eines weiterbildenden Masterstudienganges im Sinne des § 62 Absatz 3 des Hochschulgesetzes oder des § 54 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes festgesetzte besondere Gasthörerbeitrag gilt solange als Weiterbildungsbeitrag im Sinne des § 1 Absatz 2, bis er als Weiterbildungsbeitrag gesondert gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 festgesetzt worden ist. Die Hochschulen setzen diesen besonderen Gasthörerbeitrag unverzüglich als Weiterbildungsbeitrag gesondert fest.
Für die Teilnahme an einem weiterbildenden Studium im Sinne des § 62 Absatz 4 des Hochschulgesetzes oder § 54 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes wird ein…
des Weiterbildungsbeitrags, des allgemeinen oder des besonderen Gasthörerbeitrags sowie des Zweithörerbeitrags nach § 3 mit der Stellung des Antrags auf…
Die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen kann über die Studiengänge gemäß Absatz 4 Nummer 1 hinaus im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen…
Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach § 49 das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen…
Für die Teilnahme an weiterbildenden Studiengängen und sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen erheben die Hochschulen Gebühren. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt…
Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach § 41 das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.