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Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder eine sonstige Sache gesunken, müssen Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtiger unverzüglich den Hafenbetreiber, die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei benachrichtigen. Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gesunkene Sache unverzüglich gehoben wird. Soweit eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaft zu besorgen ist, haben die nach Satz 1 verantwortlichen Personen unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen und die Benachrichtigung der unteren Wasserbehörde sicherzustellen.
Ist ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die Schifffahrt behindern oder das Hafengewässer beeinträchtigen…
Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der den Hafenverkehr oder die Schifffahrt behindern kann, gesunken, so sind der…
Sachen, die durch den Lade- oder Löschvorgang in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können oder die…
Gegenstände, die beim Laden oder Löschen in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können, sind vom Betreiber der…
Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so haben der Betreiber der Umschlaganlage, der Fahrzeugführer und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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