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Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung verlangen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfinden soll, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.
Die Hafensicherheitsbehörde kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung und die Durchführung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen in den Fällen des § 11 Absatz 4 Satz 2 sowie für durch den Plan zur Gefahrenabwehr bestimmte Fälle verlangen. Dies gilt auch, wenn eine den Anforderungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes genügende Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen zwischen Schiff und Hafenanlage auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.
Zur Erstellung der Sicherheitserklärung und zur Durchführung der darin festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind unbeschadet der Fälle des § 11 Absatz 4 Satz 2 regelmäßig die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff verpflichtet. Im Ausnahmefall kann eine andere vom Betreiber der Hafenanlage benannte Person verpflichtet im Sinne von Satz 1 sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Hafenanlage vorübergehend keine beauftragte Person für die Gefahrenabwehr nach § 9 benannt ist.
Der Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und diese auf Verlangen der Hafensicherheitsbehörde vorzulegen. Teil 3 Gefahrenabwehr in Häfen
Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die für ein Schiff geltenden Anforderungen des ISPS-Codes nicht erfüllt werden oder ein triftiger Grund für die Annahme…
In der Sicherheitserklärung nach Teil A Abschnitt 5.5 des ISPS-Codes müssen die Verantwortlichkeiten zwischen dem Schiff und der Hafenanlage oder dem anderen…
Die Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr durch die Hafensicherheitsbehörde erfolgt im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde sowie der örtlichen…
Der Hafenbetreiber hat der Hafensicherheitsbehörde eine fachlich und persönlich geeignete beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie mindestens…
Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist von der betroffenen Person eine Sicherheitserklärung abzugeben. Anzugeben sind:
Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.