Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Hafensicherheitsbehörde führt unter Beachtung des Anhangs I der Richtlinie 2005/65/EG eine Risikobewertung durch. Sie soll den besonderen Gegebenheiten in den für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen angemessen Rechnung tragen. Dabei hat sie die Gefahrenabwehrpläne für im Hafengebiet befindliche Hafenanlagen ergänzend zu berücksichtigen.
Die Nutzer, Eigentümer und Verantwortlichen der Flächen und Einrichtungen in den für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
nach Anmeldung und Absprache den Zutritt zu den Flächen und Einrichtungen und deren Besichtigung zu gewähren und
Auskunft über die in Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG aufgeführten Punkte zu geben, soweit sie hierzu Angaben machen können, und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme zu überlassen.
Nach Abschluss der Risikobewertung hat die Hafensicherheitsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde sowie der örtlichen Ordnungsbehörde und den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse hierüber einen Bericht zu erstellen.
Der Betreiber eines Hafens sowie die sonstigen Eigentümer und Nutzer von Flächen im Hafen sind dazu verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art, die Nutzung oder die Zweckbestimmung von Flächen und Einrichtungen im Hafen ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung des Hafenbetriebs, eintreten.
Die Hafensicherheitsbehörde hat die Risikobewertung bei sicherheitsrelevanten Änderungen anzupassen. Eine Überprüfung muss mindestens einmal in fünf Jahren vorgenommen werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die unter diese Richtlinie fallenden Häfen Risikobewertungen erstellt werden. Diese Risikobewertungen tragen den…
Die zuständige Behörde führt eine Risikobewertung zum Zweck der Gefahrenabwehr durch, die die nach § 4 Absatz 1 durchgeführten Risikobewertungen sowie andere…
über weitere fachspezifische Informationen bezüglich der Anforderungen, Organisation und Umsetzung der Gefahrenabwehr in einem Hafengebiet verfügen, die im…
Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde jederzeit Zutritt zu seiner Anlage und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese…
Die Betreiber von Häfen und Hafenanlagen sowie die Arbeitgeber von Personen im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind verpflichtet, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.