Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Hafenbetreiber hat der Hafensicherheitsbehörde eine fachlich und persönlich geeignete beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie mindestens eine geeignete Vertretung zu benennen und diese nach Zustimmung durch die Hafensicherheitsbehörde zu bestellen. Die Hafensicherheitsbehörde stimmt einer Bestellung zu, wenn die benannte Person die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt.
Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen nimmt die Aufgaben einer Kontaktstelle für alle Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen wahr. Es ist eine enge Zusammenarbeit zwischen allen beauftragten Personen für die Gefahrenabwehr innerhalb eines Hafengebiets sicherzustellen. Eine beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehrere Häfen zuständig sein.
Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie deren Vertretung müssen
über die Fachkenntnisse entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 1 verfügen,
entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 2 an einer fachlichen Ausbildung teilgenommen haben und hierüber eine Teilnahmebescheinigung nachweisen,
über weitere fachspezifische Informationen bezüglich der Anforderungen, Organisation und Umsetzung der Gefahrenabwehr in einem Hafengebiet verfügen, die im Einzelfall von der Hafensicherheitsbehörde auf geeignete Weise vermittelt oder bereitgestellt werden und
§ 9 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Teil 4 Zuverlässigkeitsüberprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen
Zur Erstellung der Sicherheitserklärung und zur Durchführung der darin festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind unbeschadet der Fälle des § 11 Absatz 4…
Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen erfüllen die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen.
Die Nutzer, Eigentümer und Verantwortlichen der Flächen und Einrichtungen in den für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen sind verpflichtet, der…
Die Hafensicherheitsbehörde erstellt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß § 13 durchgeführten Risikobewertung einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen…
Die Hafensicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen im Sinne des § 2 abzuwehren, soweit nicht eine abweichende…
Die Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen ist verantwortlich für die Ausarbeitung und Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr im Hafen, die sich auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.