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Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) und durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 82 wie folgt gefasst: „§ 82 Obere Verwaltungsbehörden“.
In § 64 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
In § 65 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 Buchst. a und b, § 66 Nr. 2, Nr. 3 Buchst. a und b, § 74 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 wird jeweils das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
§ 82 wird wie folgt gefasst:
„§ 82 Obere Verwaltungsbehörden Obere Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesdirektionen.“
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