Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 18 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für
Lehrkräfte in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 21,82 EUR,
Lehrkräfte ab der Besoldungsgruppe A 13 30,27 EUR.“
Fachlehrer 17,62 EUR,
In § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie § 16 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen…
Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 3 ersetzt:
Nach dem Wort „Beamten“ werden die Wörter „in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern“ eingefügt.
In § 11a Satz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.