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Eine Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 1 kann durch ihre Vertretungsberechtigten beim zuständigen Ministerium einen Antrag auf Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentümerverantwortung für Teile oder die Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW überlassenen Liegenschaften stellen. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung kann insbesondere die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten, die Errichtung von Neubauten sowie die Instandhaltung von Liegenschaften betreffen.
Der Antrag muss
die Baumaßnahme nach Art und Umfang beschreiben und die Liegenschaft, für welche die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung übertragen werden soll, nach Flur und Flurstück bezeichnen,
den Umfang sowie die Art und Weise der Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentümerverantwortung benennen,
eine Schätzung der Kosten und Folgekosten sowie die hinreichend abgesicherte Finanzierung der Baumaßnahme darlegen,
das hochschulseitige Vorhandensein der organisatorischen und personellen Kapazitäten darlegen, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind,
das Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 Absatz 1 wiedergeben und
einen Zeitplan beinhalten.
die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7, zur Errichtung einer Stiftung, einer Anstalt oder eines…
die geplante Größe, Gliederung und Organisationsform sowie den Bildungsgang,
Auf Antrag einer Hochschule soll die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens…
die Hochschule die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Gesetzes oder § 3 Absatz 1 des Kunsthochschulgesetzes wahrnimmt,
Die Hochschule legt mit dem Antrag auf Genehmigung geeignete Unterlagen zur Beurteilung der Vereinbarkeit des Studiengangskonzepts mit dem entsprechenden…
ihren Organen sowie deren Zuständigkeit und Verfahrensregelungen; es ist vorzusehen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.