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Die Entscheidung über die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung erfolgt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium in Form einer Genehmigung oder Ablehnung durch das zuständige Ministerium. Eine Genehmigung bestimmt den Zeitpunkt der Übertragung.
Die Genehmigung kann vom zuständigen Ministerium befristet und mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Vor der Bekanntgabe der Genehmigung darf mit der Ausschreibung von Bauleistungen nicht begonnen werden. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschule erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter.
Auf Antrag einer Hochschule soll die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens…
Eine Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 1 kann durch ihre Vertretungsberechtigten beim zuständigen Ministerium einen Antrag auf Übertragung der…
Über den Antrag der Hochschule entscheidet das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. In der Genehmigung muss der…
Auf Antrag einer Kunsthochschule kann die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder…
Lehnt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf Grundlage der baufachlichen Stellungnahme die Erteilung der…
Entspricht der Antrag den Anforderungen des § 4 Absatz 3 und wird die beantragte Maßnahme gemäß § 11 Absatz 4 Satz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.