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Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit und übermittelt diesen an die für die Bauangelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 11 Absatz 4 Satz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes. Die für die Bauangelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde nimmt zu dem Antrag in baufachlicher Hinsicht Stellung.
Entspricht der Antrag den Anforderungen des § 4 Absatz 3 und wird die beantragte Maßnahme gemäß § 11 Absatz 4 Satz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes im Einvernehmen zwischen der für die Wissenschaft sowie der für die Bauangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde als geeignet bestimmt, kann die Übertragung der Bauherreneigenschaft durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde erfolgen. Die Übertragung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form unter Benennung des Zeitpunktes des Übergangs. Die für die Bauangelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde wird gleichlautend informiert.
Die Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft erfolgt unbeschadet etwaiger Rechte Dritter.
Vor der Übertragung der Bauherreneigenschaft darf die Universität des Saarlandes nicht mit der Umsetzung der Baumaßnahme beginnen. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Als Umsetzungsbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens.