Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss mindestens den Anforderungen für die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – ABl. Nr. L 255/22 vom 30. September 2005 – entsprechen. Wer die allgemeinmedizinische Weiterbildung abgeschlossen hat und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung berechtigt ist, führt die Bezeichnung „Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin“. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten Bezeichnung zu führen.
Wurden Zeiten des im Rahmen des Medizinstudiums abzuleistenden Praktischen Jahres in der Allgemeinmedizin absolviert, sind die entsprechenden Zeiten anzurechnen.
Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 regeln die Ärztekammern in der Weiterbildungsordnung.
Wer einen Ausbildungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG oder einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den jeweils einschlägigen Richtlinien der EU erworben hat, erhält auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung gemäß Absatz 1.
Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b ist nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der…
Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muß unbeschadet ihrer mindestens fünfjährigen Dauer inhaltlich mindestens den Anforderungen nach Artikel 28 der…
Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den…
Abgesehen von § 37 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei ermächtigten niedergelassenen Zahnärztinnen oder -ärzten durchgeführt…
Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt als Weiterbildung im Gebiet…
von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement