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Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.
Befreiungen für Teilbereiche ärztlicher Weiterbildungen, die bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurden, dürfen höchstens bis zur Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen fachärztlichen Weiterbildung gewährt werden, sofern bereits die frühere fachärztliche Weiterbildung in einem europäischen Staat abgeschlossen wurde. Davon abweichend darf die verbleibende Mindestdauer der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin zwölf Monate nicht unterschreiten. Über die Befreiung entscheidet die zuständige Kammer im Einzelfall.
Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass
Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 33 bezieht, vertraut zu machen,
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen und
regelmäßig Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.
Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen Weiterbildungsstätten. Zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung können mehrere Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen auch gemeinsam als Weiterbildungsstätte zugelassen werden.
Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
Die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
Ausser in den in § 37 Abs. 1 genannten Einrichtungen kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der…
Die Weiterbildung wird an von der Pflegekammer zugelassenen Weiterbildungsstätten oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen durchgeführt. Die…
Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.
Weiterbildungsstätten gemäß § 37 Abs. 1 HeilBerG zur Durchführung der praktischen Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.