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Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt das Fachministerium Vorschriften über die im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abzuleistende Weiterbildung in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens sowie über den Kurs für Öffentliches Gesundheitswesen durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln: Ziel, Inhalt, Dauer und Ausgestaltung dieser Weiterbildungsabschnitte, die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf diese Weiterbildung.
Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt die Aufsichtsbehörde Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung im Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" durch…
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, abweichend von den §§ 20 bis 22 durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über…
Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt die Aufsichtsbehörde Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für Apothekerinnen und Apotheker im Gebiet…
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Weiterbildung in dem Gebiet…
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Weiterbildung in dem Gebiet…
Die Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens ist Bestandteil der Gesamtweiterbildung zur Erlangung der Berechtigung zum Führen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 4 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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