§ 26 SHKG
Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für Ärzte/Ärztinnen insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, abweichend von den §§ 20 bis 22 durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ abzuleistende Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie den Lehrgang für öffentliches Gesundheitswesen zu erlassen. Dabei sind insbesondere zu regeln:
Ziel, Inhalte, Dauer und Ausgestaltung dieser Weiterbildungsabschnitte,
die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf diese Weiterbildungsabschnitte.
Zeiten der Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin sind auf die Weiterbildung in anderen Gebieten nicht anrechnungsfähig.
Soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, kann die Weiterbildung nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch bei einem befugten niedergelassenen Arzt/einer befugten niedergelassenen Ärztin durchgeführt werden.
Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den erfolgreichen Abschluss der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung nachweist, erhält auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung an Stelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen.