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Für die erste und die zweite Teilprüfung werden jeweils eigene Prüfungsausschüsse gebildet.
Den Prüfungsausschüssen gehören an:
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur als Vorsitzende oder Vorsitzender,
vom Ministerium für Bildung und Kultur berufene Fachprüferinnen und Fachprüfer.
Die Prüfungsausschüsse beschließen jeweils mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Fachprüferinnen und Fachprüfer anwesend sind. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.