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Über den Verlauf der gesamten Prüfung und über die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind Niederschriften zu führen. Hiermit beauftragt die oder der Vorsitzende ein Mitglied des Prüfungsausschusses.
Die Niederschrift über den Verlauf der Klausurarbeiten muss über die Sitzordnung, die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit Auskunft geben. Sie muss den Hinweis enthalten, dass die Vorschrift des § 6 bekannt gegeben wurde. Ferner sind alle besonderen Vorfälle sowie der Zeitpunkt der Abgabe der Klausurarbeit jedes einzelnen Prüflings und die Dauer der Aufsicht einzutragen. Verlässt ein Prüfling während der schriftlichen Prüfung den Prüfungsraum, so müssen Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit in der Niederschrift vermerkt werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Aufsicht Führenden zu unterzeichnen.
Die Niederschriften über die mündlichen Prüfungen müssen jeweils enthalten: die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Namen der Prüflinge, die Namen der Prüferinnen und Prüfer, die Prüfungsaufgaben, Beginn und Dauer der Prüfung, den Prüfungsverlauf und die Bewertung. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
In der Prüfungsliste sind der Familienname, der Vorname und das Geburtsdatum der Prüflinge sowie entsprechend dem Fortgang der Prüfung die Prüfungsnoten, die Endnoten und das Ergebnis der Prüfung einzutragen. Die Prüfungsliste ist von der oder dem Vorsitzenden und allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Niederschriften und handschriftliche Unterzeichnungen können auch elektronisch erfolgen.