§ 6 HeimMindBauV
Beleuchtung
(1)
Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeit zu bedienen sein.
(2)
In Treppenräumen und Fluren muß bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.
(3)
In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein. In Schlafräumen müssen diese Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.