Gesetzgeltende Fassung
§ 9 HeimMindBauV
Zugänge
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige · Erster Teil
Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Notfall von außen zugänglich sein.
In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, daß durch sie bettlägerige Bewohner transportiert werden können.