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Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder der Heimbeirat mit Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.
Besteht kein Heimbeirat oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Heimbeirates kein Wahlausschuss, so hat die Leitung des Heims den Wahlausschuss zu…
die Gesamtzahl der Mitglieder auf weniger als die Hälfte der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 13 Absatz 6 festgelegten Mitgliederzahl gesunken ist oder
In Heimen mit in der Regel bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern kann der Heimbeirat auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss entscheidet, ob…
Der Heimbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens ein Mitglied, 51 bis 150…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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