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Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei Mitgliedern, 51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fünf Mitgliedern, 151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus sieben Mitgliedern, über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus neun Mitgliedern.
Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens ein Mitglied, 51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens zwei Mitglieder, 151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens drei Mitglieder, über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens vier Mitglieder betragen.
Die Mitgliederzahl der Bewohnervertretung richtet sich nach Größe und Struktur der Einrichtung und ist so zu bemessen, dass die Bewohnervertretung die…
Für die Mitgliederzahl des externen Bewohnerbeirats gilt § 8 Absatz 1 bis 3 Satz 1 entsprechend.
Die zuständige Behörde hat unverzüglich einen Heimfürsprecher zu bestellen, sobald die Voraussetzungen für seine Bestellung nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes…
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit…
Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder der Heimbeirat mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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