§ 15 Nr. 1 MitwVLHeimGSVerordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs von Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmitwirkungsverordnung) Vom 22. November 2013
den Ablauf der Amtszeit,
§ 26 Abs. 3 HeimmwVAufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers
§ 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 30 Abs. 3 MitwVLHeimGSVerordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs von Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmitwirkungsverordnung) Vom 22. November 2013
Im Übrigen endet die Bestellung zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher mit der Niederlegung des Amtes.
§ 29 Nr. 5 HeimmwVAufgaben des Heimbeirates
vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§ 6),