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Das Amt der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers endet mit der Bildung eines Mitwirkungsgremiums nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes. Die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes hat die bestellte Bewohnerfürsprecherin oder den bestellten Bewohnerfürsprecher hierüber schriftlich oder elektronisch zu informieren.
Die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes hat die Bestellung nach § 28 Absatz 1 aufzuheben, wenn
die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher die Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder
die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher gegen seine Amtspflichten verstoßen hat oder
wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung nicht mehr möglich ist. Dadurch endet die Bestellung.
Im Übrigen endet die Bestellung zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher mit der Niederlegung des Amtes.
In den Fällen des Absatzes 2 und 3 sind der Träger und die Leitung der Einrichtung hierüber schriftlich oder elektronisch zu informieren. Die Leitung der Einrichtung hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise über die Beendigung der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers zu unterrichten. Abschnitt 4. Schlussbestimmungen