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Die Mitgliedschaft in der Bewohnervertretung erlischt durch
den Ablauf der Amtszeit,
die begründete Wahlanfechtung,
die Niederlegung der Tätigkeit,
das Ausscheiden aus der Einrichtung,
den Verlust der Wählbarkeit oder
die Feststellung der zuständigen Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes, dass das Mitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nachkommen kann. Ein entsprechender Antrag an die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes ist nur zulässig, wenn er von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Bewohnervertretung unterstützt wird.