§ 15 HG - 2021/2022
Werden planmäßige Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen des Saarlandes länger als sechs Monate unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder gemäß § 20 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Art. 10 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Tätigkeiten zugewiesen und dient die Beurlaubung oder Abordnung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen, so kann bei unabweisbarem Bedarf zur Neubesetzung der Planstellen der Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen das Ministerium für Finanzen und Europa für diese Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen im Kapitel der abgebenden Verwaltung Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe der Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen ausbringen. Die Leerstellen gelten als „künftig wegfallend“. Mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa kann anstelle des Wegfalls einer Leerstelle in einem Personalfall und dem Ausbringen einer neuen Leerstelle in einem anderen Personalfall die ursprüngliche Leerstelle mit dem/der betreffenden Beamten/Beamtin oder Richter/Richterin besetzt werden. Aus den Leerstellen können Dienstbezüge gezahlt werden, wenn sie von dem anderen Dienstherrn erstattet werden. Die Erstattung ist von der Ausgabe abzusetzen. Stehen bei Beendigung der Beurlaubung oder Abordnung keine entsprechenden besetzbaren Planstellen zur Verfügung, werden die Beamten/Beamtinnen so lange auf Leerstellen weitergeführt und aus ihnen besoldet, bis innerhalb des Kapitels entsprechende Planstellen frei werden.
Absatz 1 gilt von dem Zeitpunkt der Beurlaubung an entsprechend, wenn Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen zur Verwendung bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in einem Entwicklungsland oder an einer deutschen Schule im Ausland ohne Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, und bei einer Zuweisung gemäß § 20 Abs. 1 BeamtStG, wenn die nach § 20 Abs. 3 BeamtStG gemäß § 9a Abs. 2 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053), anzurechnenden Bezüge den Besoldungsaufwand abdecken.
Stehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen während der Zeit des Urlaubs oder der Abordnung zur Beförderung an, so kann das Ministerium für Finanzen und Europa die für die Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen ausgebrachten Leerstellen entsprechend heben.
Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte/Beamtinnen gemäß § 83 Abs. 1 und 3 SBG oder Richter/Richterinnen gemäß § 3a Abs. 1 des Saarländischen Richter- und Richterinnengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen im Saarland und zur Änderung des Saarländisches Richtergesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. 2017 I S. 81, geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2017, Amtsbl. I S. 1005), ohne Dienstbezüge beurlaubt werden oder sich gemäß Elternzeitverordnung vom 14. Januar 2015, zuletzt geändert durch Art. 4 V zur Änderung urlaubs-, arbeitszeit-, elternzeit-, mutterschutz- und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865), in Elternzeit befinden. Nehmen Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen unmittelbar nach der Elternzeit ihren Resturlaub in Anspruch und lassen sich im Anschluss daran nach § 83 Abs. 3 SBG beurlauben, so kann für die Dauer des Resturlaubs eine Besoldung aus der Leerstelle erfolgen.
Für die in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählten Beamten/Beamtinnen und Richter/Richterinnen, die nach Beendigung der Mitgliedschaft wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt werden können, gilt die Regelung in Absatz 1 entsprechend. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gilt die Regelung in § 11 Absatz 3 Satz 3 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in den Bundestag gewählten Beamten/Beamtinnen, Richter/Richterinnen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.
Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamten/Beamtinnen oder Richtern/Richterinnen Elternzeit gewährt wird und während der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung nach § 78 Abs. 2 Satz 2 SBG i. V. m. § 8 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten/Beamtinnen (Arbeitszeitverordnung - AZVO -) vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 2 V zur Änderung urlaubs-, arbeitszeit-, elternzeit-, mutterschutz- und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865).
Für Neueinstellungen von Lehrkräften in Mangelfächern können mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa Leerstellen geschaffen werden, wenn die Lehrkräfte innerhalb von sechs Monaten auf eine besetzbare freie Planstelle überführt werden. Die Bezahlung erfolgt aus der Leerstelle.