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Die Landesregierung wird ermächtigt, abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1986 (Amtsbl. S. 463), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 696) geändert worden ist, die Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2023 anzupassen, Entsprechende Anpassungen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtags.
soweit sich im Haushaltsjahr 2023 eine Änderung der Verbundmasse nach § 6 Absatz 2 KFAG um mehr als 10 000 000 Euro abzeichnet,
soweit sich in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 noch nicht berücksichtigte Zahlungen des Bundes über die Umsatzsteuer zur Beteiligung an den Kosten zur Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern oder deren Folgekosten sowie zur Beteiligung an den Folgekosten des Ukrainekrieges abzeichnen, die auf der Grundlage von Vereinbarungen der Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden über den Verbundsatz nach § 6 Absatz 3 KFAG hinaus an die saarländischen Kommunen weitergeleitet werden sollen, welche dann der Sondermasse Flüchtlingskosten gemäß § 6a KFAG zuzuführen sind.