§ 2a HG - 2019/2020
Kommunaler Finanzausgleich
§ 2a HG - 2019/2020
Die Landesregierung wird ermächtigt, abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes die Finanzausgleichsmasse für das Finanzausgleichsjahr 2020 anzupassen, Entsprechende Anpassungen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages.
1.
soweit der nach Artikel 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) vom Bund erstattete Kostenanteil für Flüchtlinge um mehr als 1.000.000 Euro steigt,
2.
soweit sich im Haushaltsjahr 2019 eine Änderung der Verbundmasse nach § 6 Abs. 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes um mehr als 10.000.000 Euro abzeichnet.