§ 2a HG - 2021/2022
Kommunaler Finanzausgleich
Die Landesregierung wird ermächtigt, abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes die Finanzausgleichsmasse für die Finanzausgleichsjahre 2021 und 2022 anzupassen, soweit sich in den Haushaltsjahren 2021 und 2022 eine Änderung der Verbundmasse nach § 6 Abs. 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes um jeweils mehr als 10.000.000 Euro abzeichnet. Entsprechende Anpassungen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages.