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Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, beim Sondervermögen Transformationsfonds aufgenommene Darlehen beim nicht-öffentlichen Bereich in Höhe von 160 540 000 Euro umzuschulden, soweit der Landtag des Saarlandes für das Haushaltsjahr 2023 eine auf Transformationserfordernisse der saarländischen Wirtschaft bezogene außergewöhnliche Notsituation gemäß § 2 Absatz 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes feststellt.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, beim nicht-öffentlichen Bereich Kredite in Höhe der aus Rücklagenentnahmen finanzierten Ausgaben des Sondervermögens zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie aufzunehmen, soweit der Landtag des Saarlandes für das Haushaltsjahr 2023 eine auf die Bewältigung der finanziellen Folgen der Pandemie bezogene außergewöhnliche Notsituation gemäß § 2 Absatz 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes feststellt.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, beim Sondervermögen Krankenhausfonds aufgenommene Darlehen beim nicht-öffentlichen Bereich in dem Umfang umzuschulden, in dem aus diesem Sondervermögen Ausgaben getätigt werden, soweit der Landtag des Saarlandes für das Haushaltsjahr 2023 eine auf die Bewältigung der finanziellen Folgen der Pandemie bezogene außergewöhnliche Notsituation gemäß § 2 Absatz 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes feststellt.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, beim nicht-öffentlichen Bereich Kredite in Höhe der aus Zuführungen aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie finanzierten Ausgaben im Sondervermögen Zukunftsinitiative aufzunehmen, soweit der Landtag des Saarlandes für das Haushaltsjahr 2023 eine auf die Bewältigung der finanziellen Folgen der Pandemie bezogene außergewöhnliche Notsituation gemäß § 2 Absatz 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes feststellt.
Die Ermächtigungen bezüglich der Bewältigung von finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie im Sinne der Absätze 2 bis 4 dürfen in ihrer Gesamtheit für das Haushaltsjahr 2023 einen Betrag in Höhe von 250 Millionen Euro nicht überschreiten.