Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, beim Sondervermögen Transformationsfonds aufgenommene Darlehen beim nicht-öffentlichen-Bereich in Höhe von bis zu 1 500 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2024 und in Höhe von bis zu 900 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2025 umzuschulden, soweit der Landtag des Saarlandes für das entsprechende Haushaltsjahr eine auf Transformationserfordernisse der saarländischen Wirtschaft bezogene außergewöhnliche Notsituation gemäß § 2 Absatz 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes feststellt. Die Ansätze im Wirtschaftsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 gelten nur für den Fall, dass der Landtag des Saarlandes für das entsprechende Haushaltsjahr eine auf Transformationserfordernisse der saarländischen Wirtschaft bezogene außergewöhnliche Notsituation gemäß § 2 Absatz 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes feststellt.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, beim nicht-öffentlichen Bereich Kredite in Höhe der aus Rücklagenentnahmen finanzierten Ausgaben des Sondervermögens zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie aufzunehmen, soweit der Landtag des Saarlandes für das entsprechende Haushaltsjahr eine auf die Bewältigung der finanziellen Folgen der Pandemie bezogene außergewöhnliche Notsituation gemäß § 2 Absatz 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes feststellt.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, beim nicht-öffentlichen Bereich Kredite in Höhe der aus Zuführungen aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie finanzierten Ausgaben des Sondervermögens Krankenhausfonds aufzunehmen, soweit der Landtag des Saarlandes für das entsprechende Haushaltsjahr eine auf die Bewältigung der finanziellen Folgen der Pandemie bezogene außergewöhnliche Notsituation gemäß § 2 Absatz 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes feststellt.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, beim nicht-öffentlichen Bereich Kredite in Höhe der aus Zuführungen aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie finanzierten Ausgaben des Sondervermögens Zukunftsinitiative aufzunehmen, soweit der Landtag des Saarlandes für das entsprechende Haushaltsjahr eine auf die Bewältigung der finanziellen Folgen der Pandemie bezogene außergewöhnliche Notsituation gemäß § 2 Absatz 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes feststellt.
Die Ermächtigungen bezüglich der Absätze 2 bis 4 dürfen in ihrer Gesamtheit für das Haushaltsjahr 2024 und für das Haushaltsjahr 2025 jeweils einen Betrag in Höhe von 250 Millionen Euro nicht überschreiten.