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Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft ist ermächtigt, Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken dienen. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen kann diese Ermächtigung von 50 vom Hundert der Kreditmarktschulden im Bedarfsfall auf maximal 100 vom Hundert der Kreditmarktschulden ausgeweitet werden.
in 2026 bis zur Höhe von 175 000 000 Euro und
in 2027 bis zur Höhe von 175 000 000 Euro
In Umsetzung der Vorgaben aus dem Sanierungshilfengesetz leistet das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft in den Jahren 2026 und 2027 jeweils eine Tilgung von Krediten des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ in Höhe von 80 000 000 Euro.
Die Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich gemäß § 18 Absatz 4 der Haushaltsordnung des Saarlandes vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446) geändert worden ist, um die Beträge
in 2026 zur Tilgung der nach der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) im Rechnungsjahr 2026 fällig werdenden Kredite,
in 2027 zur Tilgung der nach der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) im Rechnungsjahr 2027 fällig werdenden Kredite,
zur Tilgung zusätzlicher Kredite.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite in Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von den Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 2 und von den nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Haushaltsordnung des Saarlandes fortgeltenden Kreditermächtigungen keinen Gebrauch macht. Kassenverstärkungskredite im Rahmen des Liquiditätspools des Landes sowie zugunsten des Universitätsklinikums des Saarlandes sind in die Ermächtigung des Satzes 1 einzubeziehen; Zinsen hierfür sind dem Land zu erstatten.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 fällig werdende Kassenkredite der saarländischen Kommunen bis zur Höhe von 1 000 Millionen Euro als eigene Schulden in das Sondervermögen Saarlandpakt in Form einer Schuldenübernahme zu übernehmen, wobei die bereits in den Jahren 2020 bis 2025 übernommenen Kassenkredite auf das Gesamtvolumen von 1 000 Millionen Euro anzurechnen sind. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, im Namen des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe der im Sondervermögen fälligen Kredite aufzunehmen.