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Soweit Entscheidungen oder Maßnahmen der zuständigen Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nach diesem Gesetz nicht oder nicht fristgemäß getroffen werden, kann das Ministerium anstelle der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum, der Hochschule für Gesundheit in Bochum, der Studierendenschaft der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum oder den Personalräten der beiden Hochschulen jeweils nach deren Anhörung entscheiden oder anstelle der jeweiligen Hochschule, der Studierendenschaft oder der Personalräte das Erforderliche veranlassen. Insbesondere kann das Ministerium die Mitglieder des Übergangssenats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des Übergangshochschulrates nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auswählen und in das entsprechende Übergangsgremium entsenden.
Im Übrigen gilt § 76 des Hochschulgesetzes, auch für die Studierendenschaft und die Personalräte, entsprechend.
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium. Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen…
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen nach § 101 Absatz 1 des Hochschulgesetzes zuständige Ministerium.
Das zuständige Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen zuständige Ministerium.
Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule unbeschadet der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.