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Für die Gründung von Unternehmen oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit Aufgaben der jeweiligen Hochschule in den Bereichen Forschung sowie Wissenstransfer zusammenhängen, kann Professorinnen und Professoren eine Freistellung von der Verpflichtung zur Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen unter Belassung der Dienstbezüge im Umfang von bis zu zwei Semestern gewährt werden (Gründungsfreisemester), wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.
Der Umfang der Freistellungen nach Absatz 1 darf im Semester ein Zehntel der Summe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschule nicht überschreiten. Wird für die während einer Freistellung nach Absatz 1 ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage eine Vergütung oder geldwerte Leistung gewährt, soll die Ablieferung dieser Vergütung oder geldwerten Leistung an die Hochschule insoweit gefordert werden, als sie insgesamt 100 Prozent des Jahresgrundgehalts der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers übersteigen. Von Arbeitgebern der öffentlichen Hand gewährte Vergütungen oder geldwerte Leistungen sind vollständig an die Hochschule abzuliefern. Satz 3 gilt nicht für Nebentätigkeitsvergütungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Nebentätigkeitsverordnung und § 8 Absatz 1 Hochschulnebentätigkeitsverordnung.
Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der…
Das Kuratorium kann auf Vorschlag der Hochschule Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens vier Studienjahren für die Dauer eines…
Die Rektorin oder der Rektor kann Professorinnen oder Professoren nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans für Forschungs- und künstlerische…
Bei einer zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 notwendigen Abwesenheit vom Dienstort bis zu zwei Tagen zweiwöchentlich während der…
Wird auf den Antrag nach § 14 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes hin eine Freistellung gewährt, erfolgt diese ab dem 15. Tag des auf den Stundungsantrag…
Die Kunsthochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Durchführung künstlerischer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.