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Verletzt ein Mitglied der Hochschule eine dienstrechtliche Pflicht und stellt diese Pflichtverletzung nicht ausschließlich einen Redlichkeitsverstoß nach § 86 Absatz 1 dar, so finden hierauf Anwendung,
wenn das Mitglied in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Hochschule steht, vorbehaltlich der Nummer 3 die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und nicht die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7,
wenn das Mitglied in einem Beamtenverhältnis zur Hochschule steht, vorbehaltlich der Nummer 3 die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und nicht die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7,
wenn das Mitglied eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Hochschule ist, unbeschadet der allgemeinen arbeits- oder beamtenrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7.
Eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer begeht einen Integritätsverstoß, wenn sie oder er schuldhaft eine ihr oder ihm obliegende dienstrechtliche Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung nicht ausschließlich einen Redlichkeitsverstoß nach § 86 Absatz 1 darstellt.
Gegen die Person, welche einen Integritätsverstoß begangen hat (Maßnahmenadressat), soll eine Integritätsmaßnahme verhängt werden. Integritätsmaßnahmen sind:
das vollständige oder teilweise Verbot des Betretens einzelner oder sämtlicher Liegenschaften der Hochschule zur Wahrnehmung einzelner oder sämtlicher Dienstaufgaben oder
das Gebot, die dem Maßnahmenadressaten obliegende Lehre ganz oder teilweise mittels Videokonferenztechnik oder eines anderen technischen Instruments ausschließlich online zu erbringen,
Gebote oder Verbote betreffend den Kontakt zu anderen Hochschulmitgliedern oder -angehörigen,
der Entzug der Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten,
der vollständige oder teilweise Entzug der Lehr- und Prüfungsbefugnis,
der vollständige oder teilweise Widerruf der Zusagen über die nach § 37 Absatz 3 oder in sonstiger Weise gewährte Ausstattung,
Mit dem Verlust der Fähigkeit nach Satz 2 Nummer 6 Buchstabe a verliert der Maßnahmenadressat zugleich sämtliche Funktionen, die er in der Selbstverwaltung innehat. Satz 3 findet auf hauptberufliche Rektoratsmitglieder sowie auf die Dekanin oder den Dekan, die oder der hauptberuflich tätig ist, keine Anwendung.
Die Entscheidung über die Verhängung der einzelnen Integritätsmaßnahme, auch hinsichtlich ihrer Dauer, ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen durch Integritätsverfügung. Für die Ausübung des Ermessens gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Landesdisziplinargesetzes entsprechend.
Ist eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer nach den dienstrechtlichen Bestimmungen beurlaubt oder an eine andere Stelle abgeordnet, bleiben ihre oder seine Pflichten, die einen Integritätsverstoß nach Absatz 2 begründen können, in der Hochschule bestehen.
Wird ein Integritätsverstoß durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer in der Funktion als Mitglied oder Angehöriger des Promotionskollegs für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen begangen, so gilt dieser als in ihrer oder seiner Funktion als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der jeweiligen Hochschule begangen.
Sind seit der Vollendung des Integritätsverstoßes mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Integritätsmaßnahme nicht mehr verhängt werden. § 88 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
Für den Fall, dass die verletzte Person eine Doktorandin oder ein Doktorand ist, trifft die Universität oder das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen angemessene Vorkehrungen, dass das Promotionsvorhaben durch die Einleitung des Integritäts- und des Disziplinarverfahrens nicht gefährdet wird.
dem Dienstherrn oder dem Arbeitgeber der Person nach Absatz 7, sofern der Redlichkeitsverstoß geeignet erscheint, Auswirkungen auf die Reputation der…
über ihre Befugnisse im Integritätsverfahren nach diesem Absatz sowie den Absätzen 3 bis 5, insbesondere die Beistandsrechte nach Absatz 4, sowie
Die für die Durchführung des Integritätsverfahrens zuständige Stelle ist berechtigt, in jedem Stadium des Verfahrens Möglichkeiten zu prüfen, einen Ausgleich…
in ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung, ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder ihren sonstigen personalen…
Redlichkeits- und Integritätsmaßnahmen können auf der Grundlage der Regelungen des § 67a dieses Gesetzes in Verbindung mit Teil 10 des Hochschulgesetzes nur für…
dem Maßnahmenadressaten, gegen den eine Integritätsmaßnahme aufgrund eines Integritätsverstoßes verhängt wird, der die verletzte Person betrifft, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben 7.
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