§ 3 HIVHG
Errichtung und Sitz
(1)
Unter dem Namen "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung gilt als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.
(2)
Der Sitz der Stiftung ist Bonn.