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1Das Nutzungsentgelt bei nicht ärztlicher Nebentätigkeit bemisst sich nach einem Prozentsatz der aus der Nebentätigkeit bezogenen jährlichen Bruttovergütung. 2Er beträgt im Regelfall 3Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa den Prozentsatz abweichend von Satz 2 festsetzen.
1Wird nachgewiesen, dass das nach den Prozentsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 50 Prozent niedriger oder höher ist, als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag der Beamtinnen oder Beamten entsprechend dem tatsächlichen Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils der Beamtinnen oder Beamten höher oder niedriger festzusetzen; es kann pauschaliert werden. 2Der Antrag ist mit den erforderlichen Nachweisen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach der Festsetzung des Nutzungsentgelts zu stellen. 3§ 17 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
1Das Entgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten. 2Haben die Beamtinnen oder Beamten für die Nebentätigkeit keine Vergütung gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erhalten, so beschränkt sich das Nutzungsentgelt auf die Kostenerstattung. 3Grundlage für die Bemessung ist die üblicherweise geforderte oder die in Rechnung gestellte Bruttovergütung.
1Wird für die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst keine Vergütung gewährt, so haben die Beamtinnen oder Beamten nur die unmittelbar durch ihre Tätigkeit ausgelösten oder erhöhten Kosten zu erstatten. 2Haben die Beamtinnen oder Beamten die unentgeltliche Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn übernommen, so entfällt jede Erstattungspflicht.
Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann verzichtet werden, wenn der abzuliefernde Betrag 50 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.