Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Das pauschalierte Nutzungsentgelt beträgt bei einer vor dem 1. Januar 1993 genehmigten Nebentätigkeit für die nach § 17 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes erbrachten wahlärztlichen Leistungen sowie für sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche und zahnärztliche Leistungen, die gesondert vergütet werden, 25 Prozent der für die Nebentätigkeit bezogenen, um den Wahlarztabschlag nach § 6a Absatz 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte verminderten jährlichen Bruttovergütung. 2Ein höherer Prozentsatz kann zwischen dem Dienstherrn und der Beamtin oder dem Beamten vereinbart werden.
1Das Nutzungsentgelt für ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen einschließlich Gutachten besteht aus den Sachkosten nach Spalte 6 des Tarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung der stationären Nebenleistungen und der ambulanten Leistungen in den Krankenhäusern (DKG-NT) sowie nach Spalte 6 des Kostentarifs für zahn-, mund- und kieferärztliche Leistungen (ZMK-NT) einschließlich der dazu ergangenen Tarifbestimmungen - Kostenerstattung sowie dem Vorteilsausgleich in Höhe von 20 Prozent der um die Kostenerstattung verminderten jährlichen Bruttovergütung. 2Ein höherer Prozentsatz kann zwischen dem Dienstherrn und den Beamtinnen oder Beamten vereinbart werden.
1Das Entgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten. 2Haben die Beamtinnen oder Beamten für die Nebentätigkeit keine Vergütung gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erhalten, so sind bei ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen für jede erbrachte Leistung mindestens die Sachkosten nach Spalte 6 des DKG-NT bzw. DKG-NT einschließlich der dazu ergangenen Tarifbestimmungen abzuführen. 3Bei stationären oder teilstationären ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen sind mindestens die nach § 19 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes zu ermittelnden Kosten abzuführen. 4Grundlage für die Bemessung ist die üblicherweise geforderte oder die in Rechnung gestellte Bruttovergütung.
§ 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.