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Das Sondervermögen dient der Finanzierung der direkten und indirekten finanziellen Folgen des Hochwasserschadensereignisses vom 16. bis 21. Mai 2024.
Aus den Mitteln des Sondervermögens können Zahlungen finanziert werden für: Aus dem Sondervermögen können auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der genannten Maßnahmen stehen, und Zinsausgaben finanziert werden.
Schadensbeseitigung am Vermögen des Landes, wie etwa Liegenschaften, Forst und Landesstraßen,
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Schadensbeseitigung an kommunaler Infrastruktur,
Zuwendungen an freie Träger für Schäden an Kindertageseinrichtungen,
Billigkeitsleistungen und Zuwendungen nach den Richtlinien der Landesregierung des Saarlandes für die Gewährung einer „Hochwasserhilfe“ für bedürftige Betroffene des Elementarschadenereignisses im Mai 2024 sowie für die Gewährung staatlicher Zuwendungen bei Elementarschäden (Elementarschäden-Richtlinien - ESR),
Maßnahmen zur Resilienzsteigerung, insbesondere durch Verbesserung des Hochwasserschutzes, des Frühwarnsystems sowie der Schadensvermeidung.
Die Mittel des Sondervermögens stehen bis zum 31. Dezember 2025 zur Verfügung. Ausgaben nach Absatz 2 Satz 2 können bis zur Auflösung des Sondervermögens nach § 8 finanziert werden.