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Das Sondervermögen erhält ab dem Haushaltsjahr 2026 aus dem Haushalt des Saarlandes Zuführungen in Höhe der im Wirtschaftsplan des Sondervermögens ausgewiesenen Zins- und Tilgungsbeträge. Außer- oder überplanmäßige Zuführungen zur Finanzierung von Ausgaben des Sondervermögens oder für Sondertilgungen dienen der Rückführung oder Begrenzung des Schuldenstands des Sondervermögens.
Die im Haushaltsjahr 2024 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landeshaushalt geleisteten Aufwendungen gemäß § 2 werden durch Umbuchungen dem Sondervermögen zugeordnet. Einnahmen von Dritten zur Finanzierung der hochwasserbedingten Mehrausgaben sowie zum Ausgleich hochwasserbedingter Mindereinnahmen sind dem Sondervermögen zuzuführen.
Die planmäßige Tilgung der nach § 4 aufgenommenen Schulden erfolgt ab dem Haushaltsjahr 2026 auf Grundlage der Vorgaben gemäß § 2 Absatz 2 Haushaltsstabilisierungsgesetz.
Die Schulden des Sondervermögens können mit den Schulden des Saarlandes zusammengefasst und verrechnet werden, wenn damit eine wirtschaftliche Schuldenverwaltung gefördert wird.