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Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen des Landes verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser wird im Rahmen der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsgesetzes vom Landtag beschlossen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages halbjährlich über den Vollzug des Wirtschaftsplans. Des Weiteren ist der Ausschuss über unterjährige Änderungen des Wirtschaftsplans zeitnah zu unterrichten, sofern sich im Einzelfall eine Ausgabenerhöhung in Höhe von 1 000 000 Euro und mehr ergibt. Änderungen der Ausgaben in Höhe von mehr als 5 000 000 Euro bedürfen der Zustimmung des Landtags. In Fällen der Sondertilgung auf Grundlage des § 4 Absatz 5 HG [2024/2025] gilt die Zustimmung als erteilt.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung des Landes als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.