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Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser wird im Rahmen der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsgesetzes vom Landtag beschlossen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.
Das für Finanzen zuständige Ministerium berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Saarländischen Landtages halbjährlich in schriftlicher Form über den Vollzug des Wirtschaftsplans. Eine Überschreitung der im Wirtschaftsplan für ein Haushaltsjahr ausgewiesenen Gesamtausgaben ist nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages möglich. Mehrausgaben von mehr als 500 000 Euro bei einzelnen Ansätzen des Wirtschaftsplans sind nur mit Zustimmung des Landtages möglich. Mehrausgaben bis zu 500 000 Euro bei einzelnen Ansätzen des Wirtschaftsplans sind nur mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen zulässig.
Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung des Landes als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.