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Der erfolgreiche Abschluss des einjährigen Bildungsganges der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule schließt die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen ein, sofern der Hauptschulabschluss zwischenzeitlich nicht anderweitig erworben wurde.
Ein nicht erfolgreicher Besuch des einjährigen Bildungsganges der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule schließt die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen - soweit der Hauptschulabschluss zwischenzeitlich nicht anderweitig erworben wurde - ein, wenn im Abgangszeugnis am Ende des einjährigen Bildungsganges In den Fällen des Satzes 1 muss die Zeugnisnote in den übrigen Fächern des Abgangszeugnisses mindestens „ausreichend“ lauten.
die Zeugnisnote in höchstens einem Fach „mangelhaft“ lautet und die mangelhafte Leistung durch mindestens die Zeugnisnote „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
die Zeugnisnote in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines das Fach Deutsch oder Mathematik sein darf, „mangelhaft“ lautet und die mangelhaften Leistungen entweder durch mindestens die Note „gut“ in einem anderen Fach oder durch mindestens die Note „befriedigend“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird oder
die Zeugnisnote in höchstens einem Fach „ungenügend“ lautet und die ungenügende Leistung entweder durch mindestens die Zeugnisnote „gut“ in einem anderen Fach oder mindestens die Zeugnisnote „befriedigend“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird; dabei muss bei einer ungenügenden Leistung im Fach Deutsch das Ausgleichsfach Mathematik sein und bei einer ungenügenden Leistung im Fach Mathematik das Ausgleichsfach Deutsch sein und die Note in Deutsch oder Mathematik als Ausgleichsfach jeweils mindestens „gut“ lauten.
Im Falle des § 14 Absatz 1 der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 2. Juni 1992 (Amtsbl. S. 646), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), wird der Hauptschulabschluss nicht vergeben.