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Für die Teilnahme an weiterbildenden Studiengängen und sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen erheben die Hochschulen Gebühren. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Gebühr muss die durch den weiterbildenden Studiengang oder die sonstige Weiterbildungsveranstaltung zusätzlich entstehenden Kosten decken.
§ 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
Die Zahlung der Gebühr ist bei der Stellung des Antrags auf Einschreibung zum weiterbildenden Studiengang bzw. bei der Anmeldung zur sonstigen weiterbildenden Veranstaltung nachzuweisen.