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Für die Teilnahme an postgradualen Studiengängen erheben die Hochschulen Gebühren. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand der Hochschule sowie nach der Bedeutung für die teilnehmenden Studierenden.
Bei der Einführung neuer postgradualer Studiengänge oder in Fällen, in denen der Bestand eines Aufbaustudiengangs durch die Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 gefährdet wäre, kann die Hochschule von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise absehen.
Von der Gebührenpflicht sind auf Antrag bei der jeweiligen Hochschule Studierende befreit, die im Rahmen von Partnerschaftsverträgen oder Austauschprogrammen studieren, wenn die Partnerhochschulen gegenseitig Kostenfreiheit vereinbart haben.
Die Hochschulen können in weiteren Fällen, in denen dies Billigkeit oder öffentliches Interesse gebieten, Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung anordnen.
Die Zahlung der Gebühr ist bei der Einschreibung oder Rückmeldung nachzuweisen.