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Von Studierenden, die ihre Regelstudienzeit überschritten haben, dürfen die Hochschulen eine Gebühr von höchstens 400 Euro pro Semester erheben. Dabei bleiben über die Regelstudienzeit hinaus vier weitere Semester gebührenfrei. Im Falle eines Studiengangwechsels bleiben zusätzlich zwei Semester zur Korrektur von Fehlentscheidungen gebührenfrei, wenn vor dem Wechsel eine qualifizierte Studienberatung in Anspruch genommen wurde.
Die Regelstudienzeit bemisst sich nach dem zuletzt gewählten Studiengang. Bei konsekutiven Studiengängen werden die Regelstudienzeiten des Bachelor- und des Masterstudienganges zusammengezählt. Studienzeiten an einer deutschen Hochschule, einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst und einer Berufsakademie, deren Abschlüsse denen einer staatlichen Hochschule gleichgestellt sind, werden auf die Regelstudienzeit angerechnet. Studienzeiten an einer ausländischen Hochschule werden nicht angerechnet.
Die Gebühr nach Absatz 1 fällt nicht für Studierende an, die für ein Promotionsstudium, ein künstlerisches Vertiefungsstudium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar oder ein künstlerisches Aufbaustudium an der Hochschule für Musik Saar eingeschrieben sind.
Soweit Gebühren nach Absatz 1 erhoben werden, regeln die Hochschulen im Rahmen des Gesetzes insbesondere die Gebührenhöhe, die Bemessung der Regelstudienzeit und das Vorgehen in Härtefällen. In Fällen unbilliger Härte ist auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. § 16 bleibt unberührt.
Über das Vorliegen einer unbilligen Härte entscheidet ein Gremium, dessen Mitglieder zu jeweils gleichen Teilen von den Studierenden und von der Hochschule benannt werden.